Berolina Solar GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
Stand 05/2019
§1 Allgemeines
1. Wir erbringen sämtliche Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.
2. Alle Vereinbarungen sowie Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Textform.
3. Alle Vereinbarungen sowie Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen, die von unseren Mitarbeitern getroffen werden, sind nur wirksam, wenn sie vom Geschäftsführer oder einem Prokuristen in Textform bestätigt werden.
§2 Unsere Leistungen
1. Unsere Angebote, egal ob mündlich schriftlich oder in Textform, sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die gegenseitigen Leistungspflichten ergeben sich aus unserer nach Kundenbestellung erfolgten Auftragsbestätigung.
2. Wir sind berechtigt, zur Durchführung des Vertrages erforderliche Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
3. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar. Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien müssen besonders vereinbart werden.
4. Das Eigentums- und Urheberrecht an Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns vor. Die weitere Nutzung, insbesondere die Weitergabe an Dritte durch Kunden ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung zulässig.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Leistungen, für die keine Entgelte festgelegt wurden, gelten die am Tag des Vertragsschlusses üblichen Entgelte.
2. Wir sind berechtigt, vor unserer Leistungserbringung eine Zahlungsbürgschaft zu verlangen.
3. Wir sind berechtigt, nach Baufortschritt angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
4. Das Entgelt ist nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist bargeldlos durch Überweisung auf unser angegebenes Konto zu erbringen. Unsere Mitarbeiter sind zum Empfang von Bargeld oder Wertpapieren nicht berechtigt.
5. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Gegenforderungen aus dem selben Vertragsverhältnis.
6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Falls Umstände vorliegen, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen sowie bei Zahlungsverzug und Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, können wir die Erbringung weiterer Leistungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt unabhängig davon, wann die Umstände bekannt werden, insbesondere auch dann, wenn die Umstände erst nach Vertragsabschluss oder während der Durchführung des Vertrages eingetreten oder bekannt geworden sind. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht ohne weitere Voraussetzung. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche sofort fällig und zahlbar.
7. Sollte der Kunde einen Anspruch gegen uns haben, so sind wir berechtigt, mit unseren Ansprüchen dagegen aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen stammen und/oder wenn die Ansprüche zu verschiedenen Zeitpunkten fällig geworden sind, wobei mit Wertstellung abgerechnet wird.
§4 Pflichten des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten sicherzustellen, dass unsere Leistungen, insbesondere die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
2. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Erbringung unserer Leistungen, insbesondere die Montage der Photovoltaik-Anlage rechtzeitig vor vereinbartem Beginn der Montagearbeiten vorliegen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten sicherzustellen, dass wir und die von uns beauftragten Dritten jederzeit uneingeschränkten Zugang zu allen Grundstücks- und Gebäudeteilen haben, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
4. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten sicherzustellen, dass die zur Erbringung unserer Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen, insbesondere die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist.
5. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten sicherzustellen, dass sämtliche Liefergegenstände und etwa von uns vor Ort zu lagernde Montagemittel sowie sonstige zur Erbringung unserer Leistung erforderlichen Materialien und Werkzeuge gegen zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung, insbesondere durch Witterung, Unwetter, Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken bestmöglich gesichert werden. Können geeignete Sicherungsmaßnahmen vom Kunden nicht sichergestellt werden, ist der Kunde verpflichtet, dies uns gegenüber anzuzeigen.
6. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Liefergegenstände für welche nach dem geschlossenen Vertrag ein Einbau oder eine Weiterverarbeitung durch uns nicht vorgesehen ist unverzüglich nach Anlieferung bei ihm, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Auf die Untersuchungs- und Rügepflichten findet § 377 HGB entsprechende Anwendung. Das Weitere regelt § 10 Abs. 2.
7. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Erfüllung seiner Pflichten jederzeit auf Anforderung unverzüglich nachzuweisen.
8. Kommt es zu nicht durch uns zu vertretenden Bauverzögerungen oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Als verzögerungsbedingte Schadensposten kommen insbesondere in Betracht:
- Stillstandskosten (zum Beispiel: Kosten der Baustellensicherung, An- und Abtransport abziehbarer Geräte, Kosten der Instandhaltung und Vorhaltung nicht abziehbarer Geräte, Kosten der Neueinrichtung oder des Wiederanlaufens der Baustelle, Kosten für nicht anderweitig einsetzbares Personal usw.);
- Mehrkosten wegen verlängerter Bauzeit (zum Beispiel: zeitabhängige Gemeinkosten der Baustelle, Vorhaltekosten für Geräte, Absperrungen, Baustellenunterkünfte, Baustelleneinrichtungen und Maschinen, Preiserhöhungen bei Subunternehmerleistungen oder infolge notwendiger Lohnerhöhungen bzw. gestiegener Materialkosten);
- zusätzliche allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn;
- durch den Verzug anfallende Finanzierungskosten;
- sonstige Nebenkosten (zum Beispiel Sachverständigenkosten).
Infolge des Verzugs ersparte Aufwendungen oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitsleistung erzielte Einkünfte sind in Abzug zu bringen.
§5 Fristen und Verzug
1. Termine und Fristen sind, sofern sich nicht aus dem Gesetz ausdrücklich etwas anderes ergibt, nur bindend, wenn sie vereinbart werden.
2. Werden zur Einhaltung von Fristen und Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden, die zur Erbringung unserer Leistung erforderlich sind, nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, werden diese Fristen hinfällig und sind neu zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind wir nach Setzen und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kunden selbst zu treffen oder zu veranlassen und/oder die Ware zu liefern oder von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn wir die eingetretene Verzögerung zu vertreten haben.
3. Sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Verzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das selbe gilt, wenn der von uns zu vertretende Verzug auf einer schuldhaften Verletzung einer unserer wesentlichen Vertragspflichten beruht.
§6 Versand, Gefahrenübergang, Versicherung bei Lieferungen
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht auf den Kunden über, sobald der jeweilige Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung oder Beförderung unser Lager oder, wenn die Liefergegenstände unmittelbar von unseren Vorlieferanten oder dem Hersteller versandt werden, deren Lager verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung oder Versendung durch uns oder in unserem Auftrag oder durch den Kunden oder Beauftragte unseres Kunden erfolgt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch uns auf ihn über.
2. Sagen wir frachtfreie Lieferung oder Lieferung frei Haus zu, übernehmen wir damit lediglich die anfallenden Transportkosten, nicht jedoch die Gefahrtragung bis zum Bestimmungsort. Für den Gefahrübergang gilt auch in diesem Fall vorstehender Abs. 1.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
4. Auf Wunsch des Kunden werden wir die Liefergegenstände ab der Versendung auf seine Kosten angemessen zum Neuwert gegen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung insbesondere aufgrund Witterung, Unwetter, Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken versichern. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt unverzüglich, sobald wir die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten haben.
§7 Eigentumsvorbehalt bei Verbrauchern als Kunden
1. Das Eigentum an allen Komponenten der Photovoltaik-Anlage geht erst mit vollständiger Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behalten wir uns das Eigentum an allen Komponenten der Photovoltaik-Anlage vor.
2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Kunden auf Erfüllung in Anspruch zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe aller Komponenten der Photovoltaik-Anlage zu verlangen. Die Kosten für die Demontage der Photovoltaik-Anlage und für technische Veränderungen, die durch die Montage der Anlage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde selbst. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung berechtigt. Der Erlös der Verwertung wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Die Verwertungskosten trägt der Kunde.
3. Der Kunde ist bis zum Übergang des Eigentums an ihn verpflichtet, alle Komponenten der Photovoltaik-Anlage auf seine Kosten pfleglich zu behandeln, zu inspizieren und zu warten sowie angemessen zum Neuwert gegen zufälligen Untergang insbesondere aufgrund Witterung, Unwetter, Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Versicherung auf Anforderung unverzüglich nachzuweisen.
4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
§8 Eigentumsvorbehalt bei Unternehmern als Kunden
1. Das Eigentum an allen Komponenten der Photovoltaik-Anlage geht erst mit vollständiger Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behalten wir uns das Eigentum an allen Komponenten der Photovoltaik-Anlage vor.
2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Kunden auf Erfüllung in Anspruch zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe aller Komponenten der Photovoltaik-Anlage zu verlangen. Die Kosten für die Demontage der Photovoltaik-Anlage und für technische Veränderungen, die durch die Montage der Anlage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde selbst. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung berechtigt. Der Erlös der Verwertung wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Die Verwertungskosten trägt der Kunde.
3. Der Kunde ist bis zum Übergang des Eigentums an ihn verpflichtet, alle Komponenten der Photovoltaik-Anlage auf seine Kosten pfleglich zu behandeln, zu inspizieren und zu warten sowie angemessen zum Neuwert gegen zufälligen Untergang insbesondere aufgrund Witterung, Unwetter, Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Versicherung auf Anforderung unverzüglich nachzuweisen. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Ansprüche gegen ihn alle Forderungen ab, die ihm aus der Versicherung der Photovoltaik-Anlage oder einzelner Komponente gegen den Versicherer entstehen.
4. Wird die von uns gelieferte Photovoltaik-Anlage mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der dem Rechnungswert unserer Ware und ggf. unserer Montageleistung im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Kunde kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist der Kunde verpflichtet, uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Ware und ggf. unserer Montageleistung zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung einzuräumen und zu übertragen. Der Kunde ist verpflichtet, unser Miteigentum kostenlos zu verwahren und auf seine Kosten pfleglich zu behandeln, zu inspizieren und zu warten sowie angemessen gegen zufälligen Untergang insbesondere aufgrund Witterung, Unwetter, Brand, Diebstahl und sonst übliche Risiken zu versichern. Der Kunde tritt zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn alle Forderungen an uns ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten entstehen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend, wenn das Eigentum an der neuen Sache bei einem Dritten entsteht oder auf diesen übertragen wird. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden oder Dritten freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 Prozent übersteigt.
5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung sämtlicher Komponenten der Photovoltaik-Anlage nur mit unserer Einwilligung gestattet. Die Weiterveräußerung der Photovoltaik-Anlage oder einzelner Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht im Verzug mit seiner Leistung ist.
6. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Ansprüche gegen ihn alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Photovoltaik-Anlage oder einzelner Komponenten sowie aus sonstigem Rechtsgrund gegen Dritte entstehen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers oder Dritter freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 Prozent übersteigt.
7. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Umstände vorliegen, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden hinweisen. In diesem Falle ist der Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben sowie den Schuldnern die Abtretung der Forderung an uns mitzuteilen. Die Forderung aus der Weiterveräußerung darf nicht an Dritte abgetreten werden.
8. Sobald unsere Forderung fällig wird, ist der Kunde verpflichtet, die aus dem Einzug der an uns abgetretenen Ansprüche erhaltenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen.
9. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
§9 Abnahme
1. Der Kunde ist verpflichtet, nach betriebsfertiger Montage der Photovoltaik-Anlage unsere Leistung abzunehmen.
2. Über eine förmliche Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
3. Unabhängig davon gilt unsere Leistung auch als abgenommen, wenn der Kunde nach betriebsfertiger Montage der Photovoltaik-Anlage diese erstmalig bestimmungsgemäß in Betrieb nimmt und für die Dauer von 30 Tagen uns gegenüber in Textform keine Mängel rügt, deren Vorhandensein einer Abnahme der Photovoltaik-Anlage entgegensteht. Mit der Beseitigung des/der der Abnahme entgegenstehenden gerügten Mängel und Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist gilt die Photovoltaik-Anlage ebenfalls als abgenommen.
§ 10 Gewährleistung
1. Wir erbringen unsere Leistungen entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material-und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität.
2. Alle Ansprüche aufgrund von Mängeln an Liefergegenständen, für welche nach dem geschlossenen Vertrag ein Einbau oder eine Weiterverarbeitung durch uns nicht vorgesehen ist, setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs -und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat sämtliche Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen. Voraussetzung für die Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Ist bei Anlieferung ein Schaden (Verlust/Substanzbeschädigung) äußerlich erkennbar, so ist dies in einer vom Kunden und Anlieferer zu unterzeichnen Empfangsbestätigung festzuhalten. Bei Lieferung von Solarmodulen hat der Kunde mindestens 10 Prozent der Lieferung, ggf. unter Öffnung der Umverpackung, binnen 3 Werktagen nach Anlieferung auf Bruch zu überprüfen und Mängel uns gegenüber in Textform zu rügen. Sämtliche feststellbaren Mängel an anderen Liefergegenständen sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 7 Werktagen nach Anlieferung in Textform zu rügen. Maßgebend ist das Eingangsdatum der Rüge bei uns. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können (nicht offensichtliche Mängel), sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Rügt der Kunde einen Mangel nicht rechtzeitig, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle gesetzliche Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Im Mangelfall leisten wir auf fristgerechte und ordnungsgemäße Mängelrüge nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für die Ersatzlieferung gelten die Regelungen zur Erbringung unserer Leistungen insbesondere zum Eigentumsvorbehalt entsprechend.
4. Der Kunde ist verpflichtet, uns für die Vornahme aller uns notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen.
5. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
6. Der Kunde kann im Falle des Abs. 5 nur die Minderung verlangen, wenn mit dem Rücktritt ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist und dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Ausschluss des Rücktrittsrechts zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Mangel nur geringfügig ist und die Kosten des Rücktritts den Minderungsbeitrag erheblich übersteigen würden.
7. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung auf Arglist beruht.
8. Gibt der Kunde uns nicht innerhalb angemessener Frist Gelegenheit, uns vom Vorhandensein des Mangels zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen den beanstandeten Vertragsgegenstand oder Proben davon nicht innerhalb angemessener Frist zur Verfügung, entfallen etwaige Gewährleistungsansprüche.
9. Unbeschadet von diesen Bestimmungen bleiben etwaige weitergehende Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
10. Soweit unsere Lieferanten und Hersteller der Liefergegenstände zusätzlich Gewährleistungspflichten, hierbei auch im Hinblick auf die Gewährleistungsfrist, übernehmen, werden wir hierdurch nicht unmittelbar verpflichtet. Rechte aus derartigen Zusagen stehen unseren Kunden insoweit nur gegenüber dem Verwender dieser Bedingungen (Vorlieferanten bzw. Hersteller) zu. Etwa uns zustehende Ansprüche an Vorlieferanten bzw. Hersteller treten wir – soweit rechtlich zulässig – auf Anforderung des Kunden an diesen ab.
11. Keine Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneter Baugrund oder ungeeignete Befestigungs-(unter)-konstruktionen soweit die Montage durch den Kunden oder Dritte erfolgte oder aber die im Falle einer Montage durch uns für uns auch bei ordnungsgemäßer Vorprüfung nicht erkennbar war, chemische, elektrochemische, magnetische oder elektrische Einflüsse (insbesondere auch Blitzschlag und Überspannung) -sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
12. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, ist unsere Haftung ausgeschlossen, ebenso bei ohne unsere Zustimmung vorgenommenen Änderungen an von uns gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen.
§11 Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Wenn die von uns gelieferte Ware durch unser Verschulden entweder infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, infolge von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten fehlerhaften Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere fehlerhafter Anleitung für Bedienung und Wartung der gelieferten Ware – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der §§ 10 und 11 Abs. 2 entsprechend.
2. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund für Schäden außerhalb der Kaufsache/des hergestellten Werkes sowie Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns ausgeschlossen. Für solche Schäden haften wir nur bei – Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; – schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; – Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und – Mängeln der gelieferten Ware, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird; – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Haftung für Schäden an der Kaufsache/dem hergestellten Werk beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Ist die Haftung uns gegenüber hiernach ausgeschlossen, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich dieser Schadensersatz auf 10 Prozent des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen schuldhafter Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
§12 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages.
2. Sollte der Vertrag rechtliche oder tatsächliche Lücken aufweisen, verpflichten sich die Vertragspartner anstelle der fehlenden Bestimmung unverzüglich eine gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Bis zu dieser Vereinbarung soll eine angemessene Regelung gelten, die den Vorstellungen der Vertragspartner und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt. Entsprechend zu verfahren ist, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind.
3. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bestimmungen verlangen.
4. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen unser Geschäftssitz.
5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie des UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.
7. Als Gerichtsstand gilt, soweit eine Vereinbarung hierüber zulässig ist, der Ort unseres Geschäftssitzes als vereinbart.
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